design inclusion e.V.
Vereinssatzung

§1 Präambel

Der Verein „design inclusion“ hat zum Ziel, die Gesellschaft durch inklusive Designprojekte zu fördern und zu unterstützen. Er will die Teilhabe von Menschen mit unterschiedlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen durch eine zukunftsgerichtete Gestaltung von Anwendungen, Produkten und Systemen ermöglichen und damit die Lebensqualität von allen Menschen verbessern. Er will den nationalen und internationalen Austausch fördern, Innovationen im Sinne des inklusiven Designs vorantreiben und Akteure aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen vernetzen, um inklusive Gestaltung in Zukunft zu ermöglichen.

§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „design inclusion“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung („AO“).

Zweck des Vereins sind:
(a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
(b) die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
(c) die Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO) und
(d) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO).

Das Ziel des Vereins ist es, durch inklusives Design:
(a) Unfallprävention zu ermöglichen,
(b) Soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung zu stärken,
(c) Chancengleiche Teilnahme und Teilhabe aller Menschen in allen Lebensbereichen unabhängig von Alter und Geschlecht zu verbessern sowie
(d) Diversitätssensibilität und einen wertschätzenden Umgang mit Verschiedenheit voranzutreiben.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Initiierung und Organisation von Designprojekten und -diensten, die dem Vereinsziel entsprechen,
(b) Förderung von Designprojekten und -diensten, die dem Vereinsziel entsprechen,
(c) Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Aufklärung von Verantwortlichen aus den Bereichen Wissenschaft, Politik und Wirtschaft über inklusives Design,
(d) Gemeinnützige Kooperationen mit relevanten regionalen, nationalen oder internationalen Organisationen auf dem Gebiet des inklusiven Designs sowie
(e) Vernetzung von Initiativen und Projekten relevanter Organisationen, die sich mit Unfallprävention, Förderung von Behinderten und Pflegebedürftigen, chancengleicher Teilnahme und Teilhabe aller Menschen sowie inklusiver Produktentwicklung befassen.

Der Verein kann Mittel beschaffen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

§4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Aufwandsentschädigungen erhalten.
4. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§5 Mitglieder

Der Verein hat:
(a) Fördermitglieder (§ 6 Absatz 1) und
(b) Mitglieder (§ 6 Absatz 2 bis 8).

§6 Mitgliedschaften

1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Ferner können Unternehmen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins wirksam fördern oder unterstützen, Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und sich zum Vereinszweck bekennt und in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er:sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzt. Ferner können Organisationen, die sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzten, Mitglied werden.
3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung des Vereins.
4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem:der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
(b) bei juristischen Personen oder anderen Organisationen und Unternehmen durch Auflösung, Insolvenz oder Einstellung sämtlicher Aktivitäten;
(c) durch Austritt;
(d) durch Ausschluss.
7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.
8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zustellung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung (§ 8),
(b) der Vorstand (§ 9) und
(c) der Beirat (§ 10).

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder, die Fördermitglieder und der Beirat bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
3. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder nach §5 (b).
4. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(a) Satzungsänderungen,
(b) die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
(c) die Wahl von zwei Kassenprüfer:innen,
(d) die Annahme und Änderung der Geschäftsordnung,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
(f) Beschlussfassung über die vorgelegten Jahresabschlüsse, den Haushaltsplan und über die Entlastung des Vorstandes,
(g) die Auflösung des Vereins.
6. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem:der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen:deren Verhinderung dem:der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt mittels Brief bzw. elektronisch z.B. per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen. Die Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
7. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer:innen des Vereins durchzuführen.
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann weitere Punkte für die Tagesordnung vorschlagen oder die Absetzung von Tagesordnungspunkten verlangen. Diese Anträge sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung über die endgültige Tagesordnung. Sie kann auch während der Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte vertagen, absetzen oder neue aufnehmen bzw. ihre Reihenfolge verändern.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
11. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
12. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem:der Vorsitzenden bzw. dem:der Stellvertreter:in und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
15. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Mitglieder des Vorstandes sind:
(a) der:die Vorsitzende,
(b) der:die stellvertretende Vorsitzende,
(c) das Vorstandsmitglied der Finanzen und
(d) bis zu zwei Beisitzende.
2. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Tätigkeit des Vorstandes im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der:die Vorsitzende, der:die stellvertretende Vorsitzende und das Vorstandsmitglied der Finanzen. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen.

§10 Beirat

1. Aufgaben des Beirates:
(a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
(b) Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
(c) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(d) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
2. Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 10 Personen bestehen kann.
3. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren berufen. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
4. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine:n Vorsitzende:n und eine:n stellvertretende:n Vorsitzende:n.
6. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit den Vorsitzenden des Beirats zu den Sitzungen ein.

§11 Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit.
2. Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Mitglieder mindestens einen Monat vorher eingeladen werden müssen und bei der die Auflösung auf der Tagesordnung steht. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Behinderte gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abs. 1 AO zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.12.2019 beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer VR 5901 beim Amtsgericht Offenbach am Main und mit der Eintragung in Kraft getreten.